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Zum Schutz des Verbrauchers hat die Europäische Union das Kondom als Medizinprodukt eingestuft.
Dies erfolgt durch die Richtlinie 93/42/EG vom 14. Juni 1993.
Mit der Europa Norm EN 600:1996 werden die Mindestanforderungen an die Qualität von Kondomen festgelegt.
Auf dieser Grundlage dürfen Kondome, die zur Empfängnisverhütung dienen und einen wirksamen Schutz vor
Krankheiten, insbesondere dem HIV-Virus, bieten sollen, seit 1998 nur noch mit CE-Kennzeichen, welche die Einhaltung der
Gesetzlichkeiten belegt, vertrieben werden.
Alle Produkte der in Deutschland üblichen Hersteller bzw. Marken entsprechen den
grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Richtlinie über Medizinprodukte 93/42/EWG
vom 14.06.1993,
dem Medizinproduktegesetz (MPG) vom 02.08.1994 und der EN 600:1996.
Das Medizinproduktegesetz (MPG) ist seit dem 1. Januar 1995 in Kraft; zuletzt wurde es durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Medizinproduktegesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3586) geändert. Mit dem Medizinproduktegesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Medizinprodukte-Verordnung wurden die europäischen Richtlinien über aktive implantierbare medizinische Geräte (90/385/EWG), über Medizinprodukte (93/42/EWG) und über In-vitro-Diagnostika (98/79/EG) in nationales Recht umgesetzt. Das Medizinproduktegesetz regelt insbesondere die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Medizinprodukten. Neben der Umsetzung europäischen Rechts enthält das Medizinproduktegesetz eine Reihe von rein nationalen Vorschriften, insbesondere zum Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten.
Die Erfüllung aller zutreffenden grundlegenden Anforderungen wird durch die CE-Kennzeichnung der Produkte dokumentiert. Mit der CE-Kennzeichnung versehene Medizinprodukte sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum grundsätzlich frei verkehrsfähig.
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